KG - Beschluss vom 03.06.2024
22 W 22/24
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4; FamFG § 374 Nr. 1; BGB § 181;
Fundstellen:
ZIP 2024, 1966
FGPrax 2024, 217
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 22.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Unstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts in einem Verfahren der Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister; Eintragung von abstrakten Vertretungsregelung; Anfechtbarkeit einer Eintragung im Handelsregister

KG, Beschluss vom 03.06.2024 - Aktenzeichen 22 W 22/24

DRsp Nr. 2024/13702

Unstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts in einem Verfahren der Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister; Eintragung von abstrakten Vertretungsregelung; Anfechtbarkeit einer Eintragung im Handelsregister

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4; FamFG § 374 Nr. 1; BGB § 181;

Gründe

I.

Mit Anmeldung vom 05. April 2024 zur UVZ-Nr. K 129/2024 des Notars C K meldete die Beteiligte - eine GmbH - ihre Ersteintragung in das Handelsregister an. Zur Vertretung der Gesellschaft wurde Folgendes angemeldet:

"Abstrakte Regelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wurde bestellt: Herr Marek Janetzke, geboren am 28. Mai 1986, wohnhaft in Berlin.

Konkrete Regelung: Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft stets einzeln."

Der Gesellschaftsvertrag sieht unter Ziff. 4 folgende Regelung vor: