Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2018 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin zu 2 ist Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1, die bundesweit Seniorenwohnstifte betreibt. Der Beklagte gehört als eingetragener Verein zu der von S. beherrschten N. -K. -Gruppe (nachfolgend -Gruppe).
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