Die Beteiligten streiten über die Erstattung von im Jahr 2015 einbehaltener Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag.
Der Kläger lebt auf Malta. Sein Bruder hatte unter anderem im Streitjahr 2015 ein Wertpapierdepot bei der A ... (...) ... (im Folgenden: Bank A), Hamburg, welches er zu 50 % treuhänderisch für den Kläger hielt. Die Bank A, die in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Betriebsstätten-Finanzamt gehört, hielt für die auf das Wertpapierdepot des Bruders entfallenden Einkünfte aus Kapitalvermögen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ein und führte sie an den Beklagten ab.
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