FG Hamburg - Urteil vom 10.02.2025
6 K 11/24
Normen:
AO § 37 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 47; AO § 228; AO § 229 Abs. 1 S. 1; AO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, Nr. 8; AO § 231 Abs. 4; AO § 232; EStG a.F. § 50d Abs. 1;

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs seitens des Steuerpflichtigen bei Geltendmachung gegenüber der jedenfalls sachlich zuständigen Finanzbehörde

FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2025 - Aktenzeichen 6 K 11/24

DRsp Nr. 2025/5649

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs seitens des Steuerpflichtigen bei Geltendmachung gegenüber der jedenfalls sachlich zuständigen Finanzbehörde

Eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs seitens des Steuerpflichtigen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO) tritt nur ein, wenn die Geltendmachung gegenüber der jedenfalls sachlich zuständigen Finanzbehörde erfolgt.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 47; AO § 228; AO § 229 Abs. 1 S. 1; AO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, Nr. 8; AO § 231 Abs. 4; AO § 232; EStG a.F. § 50d Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von im Jahr 2015 einbehaltener Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag.

Der Kläger lebt auf Malta. Sein Bruder hatte unter anderem im Streitjahr 2015 ein Wertpapierdepot bei der A ... (...) ... (im Folgenden: Bank A), Hamburg, welches er zu 50 % treuhänderisch für den Kläger hielt. Die Bank A, die in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Betriebsstätten-Finanzamt gehört, hielt für die auf das Wertpapierdepot des Bruders entfallenden Einkünfte aus Kapitalvermögen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ein und führte sie an den Beklagten ab.