I.
Der 1970 geborene Kläger wohnt in A, B-Straße 12. Eigentümer dieses Grundstücks sind seine Eltern X. und U. D. Sie haben das Gebäude im Jahr 1968 selbst errichtet.
Der Klägererzielte im Streitjahr 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 50.000 DM. In seiner Einkommensteuer (ESt) -Erklärung für 1995 beantragte er unter Hinweis auf Abschn. 96 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) für Unterstützungsleistungen an seine Eltern in Höhe von 4.800 DM den Abzugsbetrag nach § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach den Angaben des Klägers leben die unterstützten Personen in seinem Haushalt. Er gab an, der Vater habe im Jahr 1995 Renteneinkünfte in Höhe von 21.832 DM gehabt, die Mutter erziele als Hausfrau keine Einkünfte.
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