Nach § 33a EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung bestimmter Personen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Vorschrift setzt allerdings stets eine Unterstützungsbedürftigkeit der jeweiligen Person voraus. Die „Bedürftigkeit“ ist dabei im Regelfall mit der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ des zu Unterstützenden gleichzusetzen. Wir geben Ihnen hier einen Praxisleitfaden für die rechtssichere Anwendung der Norm an die Hand.
Außergewöhnliche Belastungen „in besonderen Fällen“ liegen nach § 33a Abs. 1 EStG nur vor, wenn die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sind:
Rechtsfolge ist der steuermindernde Abzug der Unterhaltsleistungen oder der Aufwendungen für die Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastungen. Der Abzug ist auf den Grundfreibetrag nach §
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