Unterhalt: So wenden Sie § 33a EStG rechtssicher an

Nach § 33a EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung bestimmter Personen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Vorschrift setzt allerdings stets eine Unterstützungsbedürftigkeit der jeweiligen Person voraus. Die „Bedürftigkeit“ ist dabei im Regelfall mit der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ des zu Unterstützenden gleichzusetzen. Wir geben Ihnen hier einen Praxisleitfaden für die rechtssichere Anwendung der Norm an die Hand.

Grundvoraussetzungen des § 33a EStG

Außergewöhnliche Belastungen „in besonderen Fällen“ liegen nach § 33a Abs. 1 EStG nur vor, wenn die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sind: 

  • Der Steuerpflichtige muss eine Person unterstützen, der gegenüber er gesetzlich unterhaltspflichtig ist (etwa Kinder und Ehegatten).
  • Der Steuerpflichtige darf für die unterhaltsberechtigte Person keinen Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben.
  • Die unterhaltsberechtigte Person muss bedürftig sein; sie darf kein oder nur ein geringes Vermögen haben.
  • Die Unterhaltszahlungen müssen unbar, d.h. auf das jeweilige Konto der berechtigten Person, geleistet werden.

Rechtsfolge ist der steuermindernde Abzug der Unterhaltsleistungen oder der Aufwendungen für die Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastungen. Der Abzug ist auf den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG begrenzt.