OLG Naumburg - Beschluss vom 29.10.2024
4 UF 32/24
Normen:
BGB § 1612a Abs. 2 S. 1; EStG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 19.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 344/23

Unterhaltsrechtliche Behandlung der Inflationsausgleichsprämie und Energiepreispauschale

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2024 - Aktenzeichen 4 UF 32/24

DRsp Nr. 2025/3661

Unterhaltsrechtliche Behandlung der Inflationsausgleichsprämie und Energiepreispauschale

Orientierungssätze: Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der Inflationsausgleichsprämie und der Energiepreispauschale.

Die Energiepreispauschale über 300 Euro brutto (bzw. 216 Euro netto) ist unterhaltsrechtlich nicht einkommenserhöhend hinzuzurechnen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wernigerode vom 19. Februar 2024 abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerinnen von Mai bis November 2023 jeweils 2.538 Euro an Unterhalt zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Januar 2024 für beide Antragstellerinnen jeweils 81,9 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds, mithin als Zahlbetrag jeweils 327,00 Euro, zu zahlen, und zwar zu Händen der Kindesmutter und, soweit Unterhaltsvorschussleistungen gewährt worden sind, an die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts ... .

Die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens werden zu 28 Prozent den Antragstellerinnen und zu 72 Prozent dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Stufe bis 6.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1612a Abs. 2 S. 1; EStG § 112 Abs. 1;

Gründe

I.

1) 2)