FG Sachsen - Urteil vom 13.05.2024
5 K 773/21
Normen:
GewStG § 18;

Unterjährige Ausscheidung aus einer GbR im Rahmen der Festsetzung der Gewerbesteuer

FG Sachsen, Urteil vom 13.05.2024 - Aktenzeichen 5 K 773/21

DRsp Nr. 2025/6277

Unterjährige Ausscheidung aus einer GbR im Rahmen der Festsetzung der Gewerbesteuer

Nach unterjährigem Gesellschafterwechsel ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GewStG § 18;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für die Klägerin unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 14. Januar 2016 (IV R 5/14) für das Jahr ihres Ausscheidens aus einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Gewerbesteuermeßbetrag festzustellen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, die bis zu ihrem Ausscheiden zu 19 v.H. an einer GbR (später umgewandelt zu einer OHG) beteiligt war. Die GbR erzielte im Streitjahr 2017 gewerbliche Einkünfte. Mit der "Ausscheidungsvereinbarung" vom 21. Dezember 2017 veräußerte die Klägerin ihren Geschäftsanteil an eine der Mitgesellschafterinnen der GbR "mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2017" (Blatt 26 ff der Rechtsbehelfsakte).

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