1. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Vertagungsantrags ist unzulässig. Der erkennende Senat hat in dem die Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren betreffenden Beschluß vom 17. September 1997 X S 14/96 ausgeführt, daß die dem Prozeßbevollmächtigten erteilte Vollmacht inhaltlich unbeschränkt war und zur Vornahme aller das Verfahren betreffenden Prozeßhandlungen sowie zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigte. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (11. Juni 1996) war über die Anträge auf PKH bereits entschieden worden. Die Mandatsniederlegung im Schreiben vom 11. Juni 1996 war prozessual unbeachtlich. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den vorstehend genannten Senatsbeschluß Bezug genommen.
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