OLG Stuttgart - Urteil vom 15.08.2024
2 U 198/22
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
GRUR-RR 2025, 170
WRP 2024, 1405
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 56/21

Unterlassung der Bewerbung von Elektrogeräten ohne erforderliche Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse des Produktmodells; Reichweite und Berechtigung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 2 U 198/22

DRsp Nr. 2025/2282

Unterlassung der Bewerbung von Elektrogeräten ohne erforderliche Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse des Produktmodells; Reichweite und Berechtigung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

1. Im Falle der negativen Feststellungsklage geht das für ihre Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nur so weit, als eine Gefährdung darin liegt, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Soweit diese Berühmung in Form einer Abmahnung erfolgt, mangelt es daher am Feststellungsinteresse, soweit die negative Feststellungsklage über die Rechtsberühmung in dem in der Abmahnung erhobenen Unterlassungsanspruch hinausgeht.