Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.4.2022 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Anschlussberufung als unzulässig - wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Bestätigung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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