OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2025
5 U 85/22
Normen:
GmbHG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR 2025, 1120
MDR 2025, 1192
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5/21

Unterlassung der Nutzung von entstandenen Arbeitsergebnissen in Form von Grafiken, Logos, Präsentationen, Broschüren i.R.e. Beteiligungsvertrags

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2025 - Aktenzeichen 5 U 85/22

DRsp Nr. 2025/8780

Unterlassung der Nutzung von entstandenen Arbeitsergebnissen in Form von Grafiken, Logos, Präsentationen, Broschüren i.R.e. Beteiligungsvertrags

Zur Unterlassung der Nutzung von entstandenen Arbeitsergebnissen in Form von Grafiken, Logos, Präsentationen, Broschüren im Rahmen eines Beteiligungsvertrags Der Verweis auf Internetseiten unter der Adresse "www. ... de" im Unterlassungsantrag, auf denen sämtliche Bilder, Grafiken und Texte der erstellten Websites, Broschüren und Präsentationen zu sehen sind, haben keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.4.2022 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Anschlussberufung als unzulässig - wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Bestätigung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.