Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger bezogene Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterliegt.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kapitän zur See auf den ABC-Kreuzfahrtschiffen "MS E, MS H und MS B". Arbeitgeber war die Firma C Shipmanagement Ltd. mit Sitz in Zypern.
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