OLG Köln - Beschluss vom 28.02.2025
18 W 5/25
Normen:
ZPO § 888;
Fundstellen:
MDR 2025, 751
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 89 O 101/24

Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister im Wege einer einstweiligen Verfügung i.R.e. Handlungsvollstreckung

OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2025 - Aktenzeichen 18 W 5/25

DRsp Nr. 2025/3161

Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister im Wege einer einstweiligen Verfügung i.R.e. Handlungsvollstreckung

Eine einstweilige Verfügung, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt, bietet keine Grundlage für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wenn die Gesellschaft nach Zustellung der Verfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.Zur Wiederherstellung des Zustands, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden sollte, bedarf der Gesellschafter eines weiteren, auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gerichteten Titels.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.01.2025, Az. 89 O 101/24, wird zurückgewiesen.

Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe

I.

Das Landgericht hat der Schuldnerin mit Beschluss vom 06.11.2024 im Wege einer einstweiligen Verfügung u.a. die Einreichung einer Gesellschafterliste untersagt, die die beiden Gläubiger nicht mehr als ihre Gesellschafter ausweist. Insofern heißt es in den Ziffern 1/2 bzw. 3/4 des Beschlusses jeweils im Wesentlichen gleichlautend für beide Gläubiger: