OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.04.2024
8 U 119/24
Normen:
AVB-BU § 2 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2024, 1883
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 367/23

Unterscheidung zwischen dem gesamten Anspruch auf die aus einem konkreten Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen (Stammrecht) und dem Anspruch auf die einzelnen aus diesem Stammrecht fließenden Rentenbeträge; Beginn der Verjährung des Stammrechts bei Leistungseinstellung nach durchgeführtem Nachprüfungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen 8 U 119/24

DRsp Nr. 2024/12675

Unterscheidung zwischen dem gesamten Anspruch auf die aus einem konkreten Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen ("Stammrecht") und dem Anspruch auf die einzelnen aus diesem Stammrecht fließenden Rentenbeträge; Beginn der Verjährung des Stammrechts bei Leistungseinstellung nach durchgeführtem Nachprüfungsverfahren

Normenkette:

AVB-BU § 2 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die der Kläger seit Dezember 2006 bei der Beklagten unterhält (Anlage K 1).

Dem Vertrag, der eine Versicherungsdauer von 33 Jahren vorsieht, liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung (im Folgenden: AVB-BU; Anlage K 2) zugrunde. Die Parteien haben eine jährliche Dynamisierung des Beitrags und der garantierten Versicherungsleistung vereinbart (Anlage B 1). Für den Fall einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sind die Zahlung einer monatlichen Rente von zuletzt 924,43 € und die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht (zuletzt monatlich 122,56 €; Anlage K 11) vorgesehen.