A.
I. 1. Das Umsatzsteuergesetz - UStG - setzt den Steuersatz für entgeltliche Lieferungen grundsätzlich auf 4 v. H. des Entgeltes fest (§ 7 Abs. 1), ermäßigt ihn aber für gewisse Lieferungen, so für die Lieferungen im Großhandel auf 1 v. H. (§ 7 Abs. 3). Als solche gelten grundsätzlich nicht die Lieferungen von Waren, die der Lieferer bearbeitet oder verarbeitet hat (§
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