FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2024
14 K 382/21
Normen:
EStG § 32b;

Unterwerfung von Unfalltaggeld unter den Progressionsvorbehalt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 14 K 382/21

DRsp Nr. 2025/1873

Unterwerfung von Unfalltaggeld unter den Progressionsvorbehalt

Bei Unfalltagegeld handelt es sich nicht um Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Führen mithin schon die vom Arbeitgeber erbrachten Aufwendungen für den Versicherungsschutz zu Arbeitslohn, begründen infolgedessen die daraufhin erbrachten Versicherungsleistungen keinen weiteren Arbeitslohn.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32b;

Tatbestand

Streitig ist, ob wegen eines Nichtberufsunfalls in der Schweiz bezahltes Taggeld in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterfällt.

1. Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als (...) bei der Firma A AG in der Stadt B/Schweiz nicht-selbständige Einkünfte, mit denen er als Grenzgänger i.S. des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - DBA-Schweiz - vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 513) der Besteuerung im Inland unterlag.