BVerwG - Beschluss vom 16.09.2024
6 B 6.24
Normen:
VwGO § 60; VwGO § 124a; VwGO § 132 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2024, 1778
DÖV 2025, 44
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 09.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2992/20
VGH Baden-Württemberg, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 935/23

Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung; Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments; Umdeutung einer Zulassungsantragsbegründung in Berufungsbegründung

BVerwG, Beschluss vom 16.09.2024 - Aktenzeichen 6 B 6.24

DRsp Nr. 2024/13236

Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung; Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments; Umdeutung einer Zulassungsantragsbegründung in Berufungsbegründung

Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung bietet Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments und löst für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung aus: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60; VwGO § 124a; VwGO § 132 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die inhaltliche Bewertung seiner Bachelorarbeit im Studiengang Wirtschaftsrecht.