LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2025
7 SLa 739/24
Normen:
BGB § 174 S. 1; KSchG § 23 S. 1; GmbHG § 52 Abs. 1; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5352/23

unverzügliche Zrückweisung der Kündigungsmaßnahme innerhalb von sieben Tagen; Anforderungen an die Begründung eines Gemeinschaftsbetriebs; Zum Geltungsbereich des KSchG; Voraussetzungen des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 739/24

DRsp Nr. 2025/13025

unverzügliche Zrückweisung der Kündigungsmaßnahme innerhalb von sieben Tagen; Anforderungen an die Begründung eines Gemeinschaftsbetriebs; Zum Geltungsbereich des KSchG; Voraussetzungen des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung

Wird eine Kündigung durch einen Vertreter ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde ausgesprochen, kann sie nach dem § 174 BGB zurückgewiesen werden. Erfolgt die Zurückweisung fristgerecht, ist die Kündigung unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt - 5 Ca 5352/23 vom 18.6.2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174 S. 1; KSchG § 23 S. 1; GmbHG § 52 Abs. 1; BGB § 611a;

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Kündigungen der Beklagten vom 11.08.2022 sowie vom 07.12.2023, er begehrt Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer.

Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich Import-Export von Lebensmitteln und chemischen Erzeugnissen. Für die Beklagte existiert eine Konzernbindung. Die Beklagte ist nämlich Teil des türkischen Großkonzerns A. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die B mit Sitz in Izmir in der Türkei, die an der Istanbuler Börse notiert ist. Mitglieder der Familie C, wie die Aufsichtsratsvorsitzende D sowie Frau E, sind in leitender Position sowohl bei der Beklagten als auch im Konzern.

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