Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt -
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wehrt sich gegen die Kündigungen der Beklagten vom 11.08.2022 sowie vom 07.12.2023, er begehrt Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer.
Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich Import-Export von Lebensmitteln und chemischen Erzeugnissen. Für die Beklagte existiert eine Konzernbindung. Die Beklagte ist nämlich Teil des türkischen Großkonzerns A. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die B mit Sitz in Izmir in der Türkei, die an der Istanbuler Börse notiert ist. Mitglieder der Familie C, wie die Aufsichtsratsvorsitzende D sowie Frau E, sind in leitender Position sowohl bei der Beklagten als auch im Konzern.
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