LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2025
7 SLa 211/24
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1und Abs. 3; BGB § 305 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 55/24

Unwirksame Befristung der Arbeitszeiterhöhung um 50 % auf 100 % wegen unangemessener Benachteiligung; Anwendung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle auf Befristungsabrede

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 211/24

DRsp Nr. 2025/11093

Unwirksame Befristung der Arbeitszeiterhöhung um 50 % auf 100 % wegen unangemessener Benachteiligung; Anwendung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle auf Befristungsabrede

Die befristete Aufstockung des Beschäftigungsumfangs unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und nicht der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG. Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht anwendbar. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen. Bei der befristeten Arbeitszeiterhöhung in einem erheblichen Umfang sind trotz der Unanwendbarkeit des TzBfG zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung bei der Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit Umstände erforderlich, welche die Befristung des gesamten, über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert geschlossenen, Vertrag rechtfertigen würden.

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.07.2024, Az.:4 Ca 55/24, wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;