LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2026
4 SLa 746/25
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2026, 361
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 18.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 56/25

Unwirksamkeit der seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen krankheitsbedingten Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung; Pflicht des Arbeitgebers zur Ermöglichung des Ergreifens der im Rahmen eines bEM als zielführend erwiesenen Behandlungsmaßnahme durch Arbeitnehmers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2026 - Aktenzeichen 4 SLa 746/25

DRsp Nr. 2026/5592

Unwirksamkeit der seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen krankheitsbedingten Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung; Pflicht des Arbeitgebers zur Ermöglichung des Ergreifens der im Rahmen eines bEM als zielführend erwiesenen Behandlungsmaßnahme durch Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat es in der Regel dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu ermöglichen, die im Rahmen eines bEM als zielführend erkannten Behandlungsmaßnahmen auch zu ergreifen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 18. Juli 2025 - 1 Ca 56/25 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 00.00.1986 geborene und vier Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 27. November 2018 als Busfahrer im Schichtdienst bei der Beklagten, die regemäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, gegen einen monatlichen Bruttolohn von 3.028,24 Euro tätig. Er ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.

Der Kläger weist seit spätestens dem Jahr 2019 umfangreiche Arbeitsunfähigkeitszeiten auf, welche sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

2019: 55 Arbeitstage unter voller Entgeltfortzahlung
2020: 140 Krankheitstage unter Entgeltfortzahlung über 89 Tage
1. 2.