LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.03.2024
2 Sa 125 öD/23
Normen:
BGB § 134; StGB § 299a;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 04.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1531 öD/21

Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 299 a StGB aufgrund der Vereinbarung einer hohen Vergütung mit einem Arzt im Rahmen eines Chefarztvertrages (hier: verneint); Bloße Möglichkeit eines unrechtmäßigen Zuweiserverhaltens als nicht ausreichend für eine Unrechtsvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.03.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 125 öD/23

DRsp Nr. 2025/2390

Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 299 a StGB aufgrund der Vereinbarung einer hohen Vergütung mit einem Arzt im Rahmen eines Chefarztvertrages (hier: verneint); Bloße Möglichkeit eines unrechtmäßigen Zuweiserverhaltens als nicht ausreichend für eine Unrechtsvereinbarung

Die Vereinbarung einer hohen Vergütung mit einem Arzt im Rahmen eines Chefarztvertrages kann allein eine Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 299 a StGB nicht begründen. Allein die Vereinbarung einer aus Sicht der Arbeitgeberseite überhöhten Vergütung kann das Vorliegen einer nach § 299 a StGB erforderlichen Unrechtsvereinbarung nicht begründen. Die bloße Möglichkeit eines unrechtmäßigen Zuweiserverhaltens reicht für eine Unrechtsvereinbarung nicht aus. Für ein unrechtmäßiges Zuweiserverhalten bedarf es substantiiertem Vortrags, woraus sich das unrechtmäßige Zuweiserverhalten ergeben soll, wie etwa das ausdrückliche Auffordern von Patienten sich in eine bestimmte Klinik zu begeben, entsprechende Empfehlungen gegenüber Patienten auszusprechen oder nach Vereinbarung mit der Geschäftsführung gezielt Patienten an die Klinik zu überweisen.

Tenor