LAG Chemnitz - Urteil vom 18.05.2026
4 SLa 309/24
Normen:
TzBfG § 21, 17 S. 2; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7 Hs. 1; BGB § 307 Abs. 1; LuftSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 26.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3376/23

Unwirksamkeit einer auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag bei Vorsehen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne erforderliche Kündigung (hier bejaht); Überwiegen des geschützten Interesses der in Elternzeit befindlichen Klägerin an einem unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses gegenüber Interesse der Beklagten an einer gültigen Feststellungsprüfung; Ersatzloser Wegfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen (keine geltungserhaltende Reaktion)

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2026 - Aktenzeichen 4 SLa 309/24

DRsp Nr. 2026/6989

Unwirksamkeit einer "auflösenden Bedingung" im Arbeitsvertrag bei Vorsehen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne erforderliche Kündigung (hier bejaht); Überwiegen des geschützten Interesses der in Elternzeit befindlichen Klägerin an einem unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses gegenüber Interesse der Beklagten an einer gültigen Feststellungsprüfung; Ersatzloser Wegfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen (keine geltungserhaltende Reaktion)

Eine "Auflösende Bedingung" im einem Arbeitsvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie unabhängig von den Gründen bei Fehlen einer gültigen Zulässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Insbesondere in Fallkonstellationen, in denen das aktive Arbeitsverhältnis aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit ruht und kein Aufenthalt in sicherheitsrelevanten Bereichen erfolgen muss, besteht keine Notwendigkeit nahtlos eine neue Zuverlässigkeitsüberprüfung einzufordern

Tenor