LAG Köln - Urteil vom 20.03.2024
11 Sa 418/23
Normen:
KSchG § 23; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6854/22
ArbG Köln, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6854/22

Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen nicht bzw. falsch vorgenommener Sozialauswahl

LAG Köln, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 11 Sa 418/23

DRsp Nr. 2024/14192

Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen nicht bzw. falsch vorgenommener Sozialauswahl

1. Bei der regelmäßigen Beschäftigungszahl im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG handelt es sich nicht um die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl in einem bestimmten Zeitraum, sondern um die normale Beschäftigtenzahl des Betriebs, mithin diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen, also bei seinem regelmäßigen Gang, kennzeichnend ist. Beim Rückblick auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und bei der Einschätzung der zukünftigen Entwicklung sind Zeiten außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls nicht zu berücksichtigen. 2. Bei einer Prozessbeschäftigung im Sinne einer auflösend bedingten Fortsetzung des gekündigten Arbeitsvertrags bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage bestehen zwischen den Parteien - ungeachtet der Unwirksamkeit der Kündigung - die gleichen Rechte und Pflichten wie in einem gekündigten, aber noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis. Danach gelten auch die Grundsätze zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Abmahnung bei einer auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruhenden Vertragspflichtverletzung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2023 - 4 Ca 6854/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.