ArbG Hannover, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 409/22
LAG Niedersachsen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 408/23
Unwirksamkeit einer gegen die tarifliche Regelungssperre verstoßenden Bestimmungin einer Betriebsvereinbarung; Gewährung einer bezahlten Arbeitspause; Pausen als Ruhepausen
BAG, Urteil vom 20.05.2025 - Aktenzeichen 1 AZR 120/24
DRsp Nr. 2025/12035
Unwirksamkeit einer gegen die tarifliche Regelungssperre verstoßenden Bestimmungin einer Betriebsvereinbarung; Gewährung einer bezahlten Arbeitspause; Pausen als Ruhepausen
Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein tarifgebundener Arbeitgeber den Arbeitnehmern künftig keine Freistellung von der Arbeitspflicht für eine Frühstückspause während der Arbeitszeit mehr gewährt, enthält keine Änderung eines betrieblichen Entlohnungsgrundsatzes und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.Orientierungssätze:1. Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregeltwerden, können nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarungsein. Eine gegen die tarifliche Regelungssperre verstoßende Bestimmungin einer Betriebsvereinbarung ist daher auch dann unwirksam, wenn sie inhaltlichden Vorgaben des für den Betrieb räumlich und fachlich einschlägigen Tarifvertragsentspricht (Rn. 14 ff.).2. Pausen iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG sind nur Ruhepausen, durch die die Arbeitszeitunterbrochen wird und die daher nicht selbst zur Arbeitszeit gehören (Rn. 22).
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