BAG - Urteil vom 20.05.2025
1 AZR 120/24
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1, 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7, 10;
Fundstellen:
BB 2025, 2483
NZA 2025, 1479
EzA-SD 2025, 8
ArbRB 2025, 338
AuR 2025, 486
BB 2025, 3003
DB 2025, 3187
AP 2025
DB 2026, 396
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 409/22
LAG Niedersachsen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 408/23

Unwirksamkeit einer gegen die tarifliche Regelungssperre verstoßenden Bestimmungin einer Betriebsvereinbarung; Gewährung einer bezahlten Arbeitspause; Pausen als Ruhepausen

BAG, Urteil vom 20.05.2025 - Aktenzeichen 1 AZR 120/24

DRsp Nr. 2025/12035

Unwirksamkeit einer gegen die tarifliche Regelungssperre verstoßenden Bestimmungin einer Betriebsvereinbarung; Gewährung einer bezahlten Arbeitspause; Pausen als Ruhepausen

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein tarifgebundener Arbeitgeber den Arbeitnehmern künftig keine Freistellung von der Arbeitspflicht für eine Frühstückspause während der Arbeitszeit mehr gewährt, enthält keine Änderung eines betrieblichen Entlohnungsgrundsatzes und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Orientierungssätze: 1. Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregeltwerden, können nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarungsein. Eine gegen die tarifliche Regelungssperre verstoßende Bestimmungin einer Betriebsvereinbarung ist daher auch dann unwirksam, wenn sie inhaltlichden Vorgaben des für den Betrieb räumlich und fachlich einschlägigen Tarifvertragsentspricht (Rn. 14 ff.). 2. Pausen iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind nur Ruhepausen, durch die die Arbeitszeitunterbrochen wird und die daher nicht selbst zur Arbeitszeit gehören (Rn. 22).