LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2025
3 SLa 317/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
BB 2025, 1524
NZA-RR 2025, 424
DB 2025, 2507
NZA 2025, 1652
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5900/23

Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung eines Arbeitnehmers wegen widersprüchlichen Verhaltens eines Vorgesetzten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025 - Aktenzeichen 3 SLa 317/24

DRsp Nr. 2025/6715

Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung eines Arbeitnehmers wegen widersprüchlichen Verhaltens eines Vorgesetzten

Erklärt der Vorgesetzte eines in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses zugleich noch in der Probezeit wie auch in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG befindlichen Arbeitnehmers diesem kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit, er werde "natürlich" mit Blick auf die Probezeit übernommen, und spricht derselbe Vorgesetzte dann kurz darauf namens und in Vollmacht des Arbeitgebers die ordentliche Probezeitkündigung gegenüber diesem Arbeitnehmer aus, erweist sich die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens als treuwidrig und damit nach § 242 BGB nichtig, wenn- der Vorgesetzte Prokurist der Gesellschaft und zugleich die maßgebliche Führungskraft für Personalfragen in der betreffenden Abteilung ist und_____- zwischen seiner Erklärung und der nachfolgenden Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die den Meinungsumschwung sachlich nachvollziehbar und damit nicht willkürlich erscheinen lassen. 2. Für solche, ein durch die übrigen Umstände bereits hinreichend indiziertes widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten rechtfertigende Umstände ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner gestuften Darlegungslast darlegungspflichtig.

Tenor