FG Sachsen - Urteil vom 21.08.2025
8 K 870/23
Normen:
AO § 356 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2026, 9

Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen Formfehler

FG Sachsen, Urteil vom 21.08.2025 - Aktenzeichen 8 K 870/23

DRsp Nr. 2025/13213

Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen Formfehler

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 356 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob weitere Werbungskosten und Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Am 27.11.2021 übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einkommensteuererklärung 2019 an den Beklagten unter Hinweis darauf, dass noch weitere Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht würden.

Mit Bescheid vom 31.03.2022 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2019 sowie ab dem 2. Quartal 2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest. Dieser Bescheid ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.04.2022 per Post zu. Mit E-Mail vom gleichen Tage teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger mit, dass er Einspruch einlegen werde. Mit E-Mails vom 21. und 22.04.2022 tauschten sich der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter wegen einer Vollstreckungsankündigung die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2022 betreffend aus. Am 02.05.2022 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers per Elster-Formular Einspruch gegen den Verwaltungsakt "Einkommensteuer-Vorauszahlungen" für das Jahr "2022" vom "31.03.2022" ein. Die Einspruchsbegründung werde binnen acht Wochen nachgereicht.