Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Das Berufungsurteil ist auch im Ergebnis richtig. Der Beklagte hat durch Rückzahlung von 24.350 € von Anfang März bis Anfang Mai 2005 auf das ihm von der Vor-GmbH gewährte Darlehen seine Einlageverbindlichkeit in dieser Höhe erfüllt und muss daher nicht nochmals zahlen.
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