BGH - Beschluss vom 13.12.2016
II ZR 317/15
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DStR
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 30/15
OLG Celle, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 100/15

Unzulässige Befreiung von einer Einlageverpflichtung aufgrund fehlender Offenlegung gegenüber dem Handelsregister

BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen II ZR 317/15

DRsp Nr. 2017/2000

Unzulässige Befreiung von einer Einlageverpflichtung aufgrund fehlender Offenlegung gegenüber dem Handelsregister

Durch Rückzahlung eines von einer Vor-GmbH gewährten Darlehens erfüllt der Darlehnsnehmer seine Einlageverbindlichkeit in dieser Höhe und muss daher nicht nochmals zahlen. Auch nach der Reform der Kapitalaufbringungsvorschriften durch das MoMiG kann in den Fällen, in denen mit dem gezahlten Geld eine Darlehensschuld des Inferenten gegen die Gesellschaft begründet wurde, in der späteren Rückzahlung des Darlehens eine Tilgung der Einlageschuld liegen.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Das Berufungsurteil ist auch im Ergebnis richtig. Der Beklagte hat durch Rückzahlung von 24.350 € von Anfang März bis Anfang Mai 2005 auf das ihm von der Vor-GmbH gewährte Darlehen seine Einlageverbindlichkeit in dieser Höhe erfüllt und muss daher nicht nochmals zahlen.