Unzulässige Klage zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Fristeinhaltung; Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts bei Zugang; Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten zur Organisation seines Bürobetriebs, sodass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind; Wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments ohne qualifizierter Signatur beim Übereinstimmen von signierender Person und Versender
FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2025 - Aktenzeichen 6 K 87/23
DRsp Nr. 2025/4261
Unzulässige Klage zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Fristeinhaltung; Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts bei Zugang; Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten zur Organisation seines Bürobetriebs, sodass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind; Wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments ohne qualifizierter Signatur beim Übereinstimmen von signierender Person und Versender
1. Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt ist die Bekanntgabe mit dem Zugang des Verwaltungsakts anzunehmen. Hierfür reicht es aus, dass der betreffende Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme kommt es nicht an.2. Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu ist es unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung von Fristen geführt wird.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.