LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.2026
11 SLa 583/25
Normen:
ArbGG § 46c Abs. 3 S. 1; ZPO § 233 S. 1; ArbGG § 46c Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 21.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9/25

Unzulässigkeit der Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Einreichung der Berufungsschrift; Erforderliche qualifizierte elektronische Signatur für bestimmenden Schriftsatz (hier verneint)

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2026 - Aktenzeichen 11 SLa 583/25

DRsp Nr. 2026/3056

Unzulässigkeit der Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Einreichung der Berufungsschrift; Erforderliche qualifizierte elektronische Signatur für bestimmenden Schriftsatz (hier verneint)

1. Ein bestimmender Schriftsatz kann formwirksam über das EGVP nur dann eingereicht werden, wenn dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. 2. Die qeS der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qeS der über das EGVP übersandten Berufungsschrift. 3. Bei der Signierung eines (fristwahrenden) elektronischen Dokuments hat der Rechtsanwalt das zu signierende Dokument selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21. Mai 2025 - 14 Ca 9/25 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46c Abs. 3 S. 1; ZPO § 233 S. 1; ArbGG § 46c Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Tarifverträge des niedersächsischen Einzelhandels dynamisch gelten und um daraus resultierende Zahlungsansprüche.

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