FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2024
9 K 9108/23
Normen:
FGO § 52d S. 1; FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage wegen Nichteinhaltung der Frist unter der Prämisse der Einreichung aller Schriftsätze über das elektronische Postfach

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 9 K 9108/23

DRsp Nr. 2024/9219

Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage wegen Nichteinhaltung der Frist unter der Prämisse der Einreichung aller Schriftsätze über das elektronische Postfach

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1; FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Klage.

Der Kläger unterhielt in der Streitjahren 2017 bis 2020 einzelunternehmerisch einen Betrieb mit dem Unternehmensgegenstand ... . Er beschäftigte ca. 40 Arbeitnehmer.

Im Jahr 2021 führte das Finanzamt B... beim Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Aufgrund der Ergebnisse der Außenprüfung erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger am 18. Februar 2022 unter Berufung auf § 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Haftungsbescheid über insgesamt xxxx EUR. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, fristgerecht Einspruch ein.