LAG Köln - Urteil vom 15.01.2026
6 SLa 315/25
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6291/24

Unzulässigkeit einer erneuten auf dieselben Kündigungsgründe gestützten Kündigung in einem vorherigen Kündigungsschutzverfahrens; Zulässigkeit einer erneuten Kündigung nur bei Vorliegen eines neuen Kündigungstatbestands (hier bejaht); Vorliegen einer zu Protokoll erkärten Lüge des Arbeitnehmers im ersten Kündigungsschutzprozess als neuer Kündigungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 15.01.2026 - Aktenzeichen 6 SLa 315/25

DRsp Nr. 2026/5127

Unzulässigkeit einer erneuten auf dieselben Kündigungsgründe gestützten Kündigung in einem vorherigen Kündigungsschutzverfahrens; Zulässigkeit einer erneuten Kündigung nur bei Vorliegen eines neuen Kündigungstatbestands (hier bejaht); Vorliegen einer zu Protokoll erkärten Lüge des Arbeitnehmers im ersten Kündigungsschutzprozess als neuer Kündigungsgrund

1. Grundsätzlich kann die Arbeitgeberin eine erneute Kündigung nicht auf dieselben Kündigungsgründe stützen, die sie bereits in einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zur Rechtfertigung einer vorherigen Kündigung eingebracht hat. Das gilt besonders dann, wenn der Klage stattgegeben worden ist und die Gründe in diesem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind. Die Arbeitgeberin kann also nur dann ein weiteres Mal kündigen, wenn sie andere Kündigungsgründe geltend macht, wenn sich also der Sachverhalt wesentlich geändert hat und damit ein neuer Kündigungstatbestand vorliegt. 2. Eine vom Arbeitnehmer zu Protokoll erklärte Lüge im ersten Kündigungsschutzprozess kann in diesem Sinne einen neuen Kündigungstatbestand darstellen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Mai 2025 - 15 Ca 6291/24 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.