Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt im Klagewege die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung betreffend die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Der Kläger ist Mineralölhändler und betrieb neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der A GmbH als Einzelunternehmer eine Kartentankstelle. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts B gelangte zu der Überzeugung, dass der Kläger Ottokraftstoff aus einem Tanklager der Firma C entwendet und anschließend veräußert habe, ohne dies zu versteuern. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) schloss sich dem an und erließ gegenüber dem Kläger unter dem 01.10.2021 u.a. geänderte Bescheide über Einkommensteuer 2008 - 2013, Gewerbesteuermessbetrag 2008 - 2013 sowie Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2010 - 2013.
Hiergegen legte der Kläger am 05.10.2021 Einspruch ein und beantragte am 19.10.2021 jeweils die AdV. Diese lehnte das FA mit Bescheiden vom 04.11.2021 ab.
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