KG - Beschluss vom 30.03.2023
22 W 9/23
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2024, 253
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 02.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde des Schuldners einer Gesellschaft wegen fehlender Beschwerbefugnis; Nur mittelbare Betroffenheit von der Anordnung einer Nachtragsliquidation

KG, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 22 W 9/23

DRsp Nr. 2024/14888

Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde des Schuldners einer Gesellschaft wegen fehlender Beschwerbefugnis; Nur mittelbare Betroffenheit von der Anordnung einer Nachtragsliquidation

1. Grundsätzlich ist ein Schuldner einer Gesellschaft von der Anordnung einer Nachtragsliquidation nur mittelbar beeinträchtigt, weil Haftung und Vollstreckbarkeit einer Forderung in einem etwaigen späteren Rechtsstreit selbständig zu beurteilen sind. 2. Wird vom Gericht ein Nachtragsliquidator bestellt, so steht dem einzelnen Gesellschafter jedenfalls dann kein Beschwerderecht zu, wenn er verhindern will, dass Ansprüche gegen ihn als früheren Geschäftsführer geltend gemacht werden können. 3. Die wirksame Einziehung führt zugleich zur Vernichtung des betreffenden Geschäftsanteils und zum Untergang aller hiermit verbundenen mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.01.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.