Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die der Beschwerdeführerin, die eine Tageszeitung verlegt, die Wortberichterstattung über die lange zurückliegende Beziehung einer in der Öffentlichkeit bekannten Frauenrechtsaktivistin, Journalistin und Autorin (nachfolgend: Betroffene) zu Frau S., die diese Beziehung zuvor in einem Buch veröffentlicht hatte, untersagen.
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