FG Hamburg - Beschluss vom 16.10.2025
6 V 97/25
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2;

Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO nach Beendigung der Vollstreckung

FG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2025 - Aktenzeichen 6 V 97/25

DRsp Nr. 2026/124

Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO nach Beendigung der Vollstreckung

1. Es droht keine Vollstreckung im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wenn aufgrund von Zahlungen des Steuerpflichtigen oder Drittschuldnern die streitgegenständlichen Beträge vor der Antragstellung bei Gericht vollständig gezahlt worden sind. 2. Ein Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist unzulässig, wenn aufgrund der Zahlung oder Vollstreckung vor Antragstellung bei Gericht keine Vollstreckung mehr im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO droht. 3. Nach Zahlung bzw. Abschluss der Vollstreckung ist es im Regelfall auch nicht unzumutbar, die begehrte vorläufige Rückzahlung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu verfolgen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2024, 12 V 660/24 E). Überschrift: Finanzgerichtsordnung : Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO nach Beendigung der Vollstreckung

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2021 bis 2023.