LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.05.2026
7 SLa 46/25
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; TV-L § 44 Abs. 1 Nr. 3; UrlVO ISA § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 12.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 879/24

Erfüllung der sog. Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers als grundsätzlich Voraussetzung für Eingreifen des urlaubs-rechtlichen Fristenregime; Geltung der Mitwirkungsobliegenheiten auch für im Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte; Unschädlichlichkeit der fehlenden Mitwirkung bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Arbeitgebers zur Befähigung des Arbeitnehmers hierdurch zur Gewährung seines Urlaubs vor dessen Erkrankung; Hinderung der Inanspruchnahme von Urlaub außerhalb der Schulferien durch erkrankte Lehrkraft bei Beginn der Erkrankung noch vor Ferienbeginn

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.05.2026 - Aktenzeichen 7 SLa 46/25

DRsp Nr. 2026/7772

Erfüllung der sog. Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers als grundsätzlich Voraussetzung für Eingreifen des urlaubs-rechtlichen Fristenregime; Geltung der Mitwirkungsobliegenheiten auch für im Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte; Unschädlichlichkeit der fehlenden Mitwirkung bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Arbeitgebers zur Befähigung des Arbeitnehmers hierdurch zur Gewährung seines Urlaubs vor dessen Erkrankung; Hinderung der Inanspruchnahme von Urlaub außerhalb der Schulferien durch erkrankte Lehrkraft bei Beginn der Erkrankung noch vor Ferienbeginn

1. Bei einem europarechtskonformen Verständnis ist die Erfüllung der sog. Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubs-rechtlichen Fristenregimes (BAG 19.Februar 2019 - 9 AZR 541/15). 2. Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber im Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte, selbst wenn diese tarifrechtlich gehalten sind ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen.