BAG - Urteil vom 15.07.2025
9 AZR 198/24
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; BGB § 305 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) § 28 Abs. 7;
Fundstellen:
BB 2025, 2227
EzA-SD 2025, 10
NZA 2025, 1324
NJW 2025, 3177
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1572/23
LAG Düsseldorf, vom 28.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 SLa 49/24

Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung; Auslegung von AGB; Arbeitgeber und Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen

BAG, Urteil vom 15.07.2025 - Aktenzeichen 9 AZR 198/24

DRsp Nr. 2025/10404

Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung; Auslegung von AGB; Arbeitgeber und Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen

Orientierungssätze: 1. Im Urlaubsjahr arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer und solche, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, sind hinsichtlich Entstehung und Berechnung von Urlaub gleichgestellt (Rn. 11). 2. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG erlaubt die Interpretation des § 7 Abs. 3 BUrlG, dass der gesetzliche Mindesturlaub, den der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres nehmen konnte, bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit zwar unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres verfällt; er gibt die zeitliche Befristung des Urlaubsanspruchs aber selbst nicht verbindlich vor. Die Bestimmung steht für den Arbeitnehmer günstigeren individual- oder kollektivrechtlichen Regelungen nicht entgegen (Rn. 23). 3. Eine AGB-Klausel, der zufolge aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommener Urlaub über den Übertragungszeitraum hinaus fortbesteht, schließt dessen Verfall auch bei einer Langzeiterkrankung zugunsten des Arbeitnehmers wirksam aus. Sie verdrängt sowohl § 7 Abs. 3 BUrlG in seiner unionsrechtskonformen Auslegung als auch arbeitsvertraglich in Bezug genommene AVR-DD (Rn. 15 ff.).

Tenor