BAG - Urteil vom 28.05.2024
9 AZR 100/22
Normen:
BUrlG § 9;
Fundstellen:
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 362 b/21
LAG Schleswig-Holstein, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 208/21

Urlaubsanspruch bei häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

BAG, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 100/22

DRsp Nr. 2024/13639

Urlaubsanspruch bei häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

1. § 9 BUrlG ist eine spezialgesetzliche Ausnahme von der Bestimmung des § 362 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitnehmers, die unionsrechtlich geboten ist. 2. Die Voraussetzungen des § 9 BUrlG sind nicht erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer während einer angeordneten Quarantäne nicht arbeitsunfähig krank ist. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Februar 2022 - 1 Sa 208/21 - wird zurückgewiesen

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen

Normenkette:

BUrlG § 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Urlaub aus dem Jahr 2020 nachzugewähren, und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Anordnung häuslicher Quarantäne für Zeiträume, für die bereits Urlaub bewilligt war, der Erfüllung dieser Urlaubsansprüche entgegensteht.