1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Februar 2022 - 10 Sa 62/21 - wird zurückgewiesen
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Urlaubskonto des Klägers zwei Tage Resturlaub aus dem Jahr 2020 gutzuschreiben, und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Anordnung häuslicher Quarantäne für Zeiträume, für die bereits Urlaub bewilligt war, der Erfüllung dieser Urlaubsansprüche entgegensteht.
Der Kläger war im gesamten Kalenderjahr 2020 bei der Beklagten als gewerblicher Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger am 19. März 2020 auf seinen Antrag zwei Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 17. bis zum 18. September 2020 und sagte ihm die Zahlung des Urlaubsentgelts vorbehaltlos zu.
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