BAG - Urteil vom 28.05.2024
9 AZR 112/22
Normen:
BUrlG § 9;
Fundstellen:
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 597/20
LAG Baden-Württemberg, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 62/21

Urlaubsanspruch bei häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

BAG, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 112/22

DRsp Nr. 2024/13640

Urlaubsanspruch bei häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

1. Der Arbeitgeber schuldet bezahlte Freistellung zum Zwecke der Erholung und Entspannung, jedoch keinen bestimmten "Urlaubserfolg". 2. Die Voraussetzungen des § 9 BUrlG sind nicht erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer während einer angeordneten Quarantäne nicht arbeitsunfähig krank ist. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Februar 2022 - 10 Sa 62/21 - wird zurückgewiesen

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BUrlG § 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Urlaubskonto des Klägers zwei Tage Resturlaub aus dem Jahr 2020 gutzuschreiben, und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Anordnung häuslicher Quarantäne für Zeiträume, für die bereits Urlaub bewilligt war, der Erfüllung dieser Urlaubsansprüche entgegensteht.

Der Kläger war im gesamten Kalenderjahr 2020 bei der Beklagten als gewerblicher Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger am 19. März 2020 auf seinen Antrag zwei Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 17. bis zum 18. September 2020 und sagte ihm die Zahlung des Urlaubsentgelts vorbehaltlos zu.