BAG - Urteil vom 28.05.2024
9 AZR 134/22
Normen:
BUrlG § 9;
Fundstellen:
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 363 b/21
LAG Schleswig-Holstein, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 241/21

Urlaubsanspruch bei häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

BAG, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 134/22

DRsp Nr. 2024/13641

Urlaubsanspruch bei häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

1. Der Arbeitgeber schuldet bezahlte Freistellung zum Zwecke der Erholung und Entspannug, jedoch keinen bestimmten "Urlaubserfolg". 2. Die Voraussetzungen des § 9 BUrlG sind nicht erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer während einer angeordneten Quarantäne nicht arbeitsunfähig krank ist. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Februar 2022 - 5 Sa 241/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BUrlG § 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Urlaub aus dem Jahr 2020 nachzugewähren, und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Anordnung häuslicher Quarantäne für Zeiträume, für die bereits Urlaub bewilligt war, der Erfüllung dieser Urlaubsansprüche entgegensteht.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 2. März 1995 zuletzt als "Inselmitarbeiterin Fertigung" zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt iHv. 4.007,09 Euro beschäftigt. Ihr vertraglicher Jahresurlaub beträgt 30 Arbeitstage in einer Fünftagewoche.