1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Februar 2022 -
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Urlaub aus dem Jahr 2020 nachzugewähren, und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Anordnung häuslicher Quarantäne für Zeiträume, für die bereits Urlaub bewilligt war, der Erfüllung dieser Urlaubsansprüche entgegensteht.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 2. März 1995 zuletzt als "Inselmitarbeiterin Fertigung" zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt iHv. 4.007,09 Euro beschäftigt. Ihr vertraglicher Jahresurlaub beträgt 30 Arbeitstage in einer Fünftagewoche.
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