1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. November 2022 - 2 Sa 93/22 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Urlaubskonto des Klägers sechs Tage Resturlaub aus dem Jahr 2021 gutzuschreiben, und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Anordnung häuslicher Quarantäne für Zeiträume, für die bereits Urlaub bewilligt war, der Erfüllung dieser Urlaubsansprüche entgegensteht.
Der Kläger war im Kalenderjahr 2021 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag sechs Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 25. Mai 2021 bis zum 1. Juni 2021.
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