BAG - Urteil vom 28.05.2024
9 AZR 216/22
Normen:
BUrlG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6035/21
LAG Bremen, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 137/21

Urlaubsanspruch bei häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

BAG, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 216/22

DRsp Nr. 2024/13643

Urlaubsanspruch bei häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

1. Der Arbeitgeber schuldet bezahlte Freistellung zum Zwecke der Erholung und Entspannung, jedoch keinen bestimmten "Uralaubserfolg". 2. Die Voraussetzungen des § 9 BUrlG sind nicht erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer während einer angeordneten Quarantäne nicht arbeitsunfähig krank ist. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. Februar 2022 - 2 Sa 137/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BUrlG § 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Urlaubskonto des Klägers vier Tage Resturlaub aus dem Jahr 2020 gutzuschreiben, und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Anordnung häuslicher Quarantäne für Zeiträume, für die bereits Urlaub bewilligt war, der Erfüllung dieser Urlaubsansprüche entgegensteht.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 2. Mai 1984 als Kfz-Schlosser mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt iHv. 4.214,76 Euro beschäftigt.