1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. Februar 2022 - 2 Sa 137/21 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Urlaubskonto des Klägers vier Tage Resturlaub aus dem Jahr 2020 gutzuschreiben, und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Anordnung häuslicher Quarantäne für Zeiträume, für die bereits Urlaub bewilligt war, der Erfüllung dieser Urlaubsansprüche entgegensteht.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 2. Mai 1984 als Kfz-Schlosser mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt iHv. 4.214,76 Euro beschäftigt.
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