BAG - Urteil vom 28.05.2024
9 AZR 247/22
Normen:
BUrlG § 9;
Fundstellen:
PflR 2024, 639
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 234/21
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 341/21

Urlaubsanspruch bei häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

BAG, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 247/22

DRsp Nr. 2024/13644

Urlaubsanspruch bei häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

1. Der Arbeitgeber schuldet bezahlte Freistellung zum Zwecke der Erholung und Entspannung, jedoch keinen bestimmten "Urlaubserfolg". 2. Die Voraussetzungen des § 9 BUrlG sind nicht erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer während einer angeordneten Quarantäne niicht arbeitsunfähig krank ist. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. April 2022 - 2 Sa 341/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BUrlG § 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Urlaub aus dem Jahr 2020 nachzugewähren, und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Anordnung häuslicher Quarantäne für Zeiträume, für die bereits Urlaub bewilligt war, der Erfüllung dieser Urlaubsansprüche entgegensteht.