BFH - Beschluss vom 22.01.2025
VIII B 124/23
Normen:
EStG § 50d Abs. 1 S. 2; EStG § 50d Abs. 2 S. 1; EStG § 50d Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 377
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1501/20

uslegung und Umdeutung eines gegenstandslos gewordenen Freistellungsbescheinigungsantrags; Gegenstandslos gewordener Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung g

BFH, Beschluss vom 22.01.2025 - Aktenzeichen VIII B 124/23

DRsp Nr. 2025/1356

uslegung und Umdeutung eines gegenstandslos gewordenen Freistellungsbescheinigungsantrags; Gegenstandslos gewordener Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung g

NV: Ein gegenstandslos gewordener Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthält auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips weder zugleich einen formlosen Erstattungsantrag nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG für potenziell einzubehaltende Kapitalertragsteuer aufgrund (etwaiger) künftiger Ausschüttungen noch ist der Antrag in einen Erstattungsantrag umzudeuten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.03.2023 - 2 K 1501/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 1 S. 2; EStG § 50d Abs. 2 S. 1; EStG § 50d Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine in Österreich ansässige GmbH, die als Gründungsgesellschafterin seit dem Jahr 2007 zu 33,33 % an der inländischen M-GmbH mit Sitz in A beteiligt ist. Gesellschafter der Klägerin sind zu jeweils 50 % B und C, beide wohnhaft in Z.