Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung unter einer aufschiebenden Bedingung; Zeitpunkt des Entstehens eines Liquidationsverlustes
FG München, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 13 K 3582/06
DRsp Nr. 2010/4159
Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung unter einer aufschiebenden Bedingung; Zeitpunkt des Entstehens eines Liquidationsverlustes
1. Das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1EStG verwirklicht sich in dem Zeitpunkt, in dem die Anteile nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem Erwerber zuzurechnen sind.2. Geschieht die Übertragung des Gesellschaftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung und tritt die Bedingung nicht ein, ist der Tatbestand der Veräußerung nicht verwirklicht.3. Die Entstehung des Auflösungsverlustes i. S. d. § 17 Abs. 4EStG setzt bei der Kapitalgesellschaft zunächst deren Auflösung voraus.4. Die Kapitalgesellschaft ist i. S. d. § 17 Abs. 4EStG frühestens in dem Zeitpunkt aufgelöst, in dem sie nach Gesetz oder Satzung zivilrechtlich aufgelöst wäre. Vermögenslosigkeit ist für sich genommen noch kein Auflösungsgrund. Als zivilrechtlicher Auflösungsgrund kommt im Streitfall nur die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in Frage.