Die Klägerin führt mittels Datenverarbeitungsanlagen Buchungsarbeiten für Dritte aus. Die Beklagte, eine Steuerberaterkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts), hat die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 1974 wie folgt verwarnt:
"Wie der Kammer bekannt wurde, verarbeiten Sie auch unkontierte Buchungsunterlagen zur Erstellung einer fertigen Buchhaltung. Nachdem dieser Sachverhalt eindeutig ein Tatbestand der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen ist, werden sie hiermit aufgefordert, innerhalb von 8 Tagen zu erklären, daß Sie ab sofort nur nach kontierten Buchungsunterlagen arbeiten werden.
Sollte Ihre Erklärung nicht fristgerecht eingehen, wird die Kammer wegen dieses Sachverhalts eine weitere Unterlassungsklage erheben".
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