1. Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.09.2024 ist gegenstandslos, nachdem die Antragsgegnerin den ein Zwangsgeld androhenden Bescheid vom 12.06.2024 aufgehoben hat.
2. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
I.
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