AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2025
2 AGH 11/24
Normen:
BRAO § 56 Abs. 1 S. 3;

Verbot der Verwendung des Begriffes Anwälte auf der Homepage eines Einzelanwalts

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2025 - Aktenzeichen 2 AGH 11/24

DRsp Nr. 2025/9971

Verbot der Verwendung des Begriffes "Anwälte" auf der Homepage eines Einzelanwalts

Zum Verbot der Verwendung des Begriffes "Anwälte" auf der Homepage eines Einzelanwalts Das Instrument der Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung dient nach § 57 Abs. 1 BRAO ausschließlich der Durchsetzung der Mitwirkungspflichten des Kammermitgliedes aus § 56 BRAO. Voraussetzung für den Einsatz eines Zwangsmittels nach § 57 BRAO ist, dass das betroffene Kammermitglied einerseits von dem Gegenstand des Aufsichtsverfahrens Kenntnis erhält und er erfahren kann, für was konkret die Auskunft verlangt wird.

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.09.2024 ist gegenstandslos, nachdem die Antragsgegnerin den ein Zwangsgeld androhenden Bescheid vom 12.06.2024 aufgehoben hat.

2. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 56 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.