BFH - Beschluss vom 10.12.2024
VII R 4/22
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d); (EG) RL § 96/2003 Art. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 598
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2278/20

Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre; Zweiter Verwendungszweck im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG

BFH, Beschluss vom 10.12.2024 - Aktenzeichen VII R 4/22

DRsp Nr. 2025/2515

Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre; Zweiter Verwendungszweck im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG

NV: Die Verbrennung von Erdgas kann neben dem Verheizen einen zweiten Verwendungszweck im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes haben, wenn dadurch eine Schutzgasatmosphäre erzeugt wird, die für den Produktionsprozess erforderlich ist. Die theoretische Substituierbarkeit des Erdgases ist hierfür unerheblich.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.03.2022 - 4 K 2278/20 VE wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d); (EG) RL § 96/2003 Art. 2;

Gründe

I.