I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2024 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.03.2024 aufgelöst worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.03.2024 aufgelöst worden ist.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 3/4 zu tragen und der Kläger zu 1/4.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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