Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2.Die Vorlagen sind unzulässig.
Die beiden konkreten Normenkontrollen betreffen die Frage, ob die Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern auf bestimmte Aufenthaltstitel in § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006 (EStG 2006) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1. Der in diesen Verfahren zur Prüfung vorgelegte § 62 Abs. 2 EStG 2006 macht den Kindergeldbezug für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer von Voraussetzungen abhängig, die zusätzlich zu denjenigen aus § 62 Abs. 1 EStG 2006 vorliegen müssen. Die Vorschrift lautet:
"(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach §
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