BVerfG - Beschluss vom 05.09.2024
2 BvL 3/17
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1868

Vereinbarkeit des Kinderfreibetrags für das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 2014 der Höhe nach mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen; Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich seiner Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

BVerfG, Beschluss vom 05.09.2024 - Aktenzeichen 2 BvL 3/17

DRsp Nr. 2024/12712

Vereinbarkeit des Kinderfreibetrags für das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 2014 der Höhe nach mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen; Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich seiner Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Warum es zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags 2014 auf die im Neunten Existenzminimumbericht niedergelegten Erwägungen ankommen soll, ist nicht ersichtlich.

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3;

Gründe

A.

Der Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

I.